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Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für eine Jägerprüfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 EUR als Werbungskosten geltend und legte hierzu eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab.

Keine unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung

Auch die dagegen angestrengte Klage führte nicht zum Erfolg. Das FG Münster führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für die Jägerprüfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Ebenso wie der Erwerb eines Führerscheins für Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe.

Kenntnisse auch im privaten Bereich nutzbar

Eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Dies gelte unabhängig davon, dass die Klägerin derzeit privat nicht der Jagd nachgehe. Mangels objektiven Ausbildungsmaßstabs komme auch eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht (Urteil vom 20. Dezember 2018, Az. 5 K 2031/18 E).

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 12.03.2019