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Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung

Bei volljährigen Kindern, die bereits einen Abschluss haben, setzt ein weiterer Kindergeldanspruch voraus, dass darauf aufbauende Ausbildungsaktivitäten noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sind. Bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung verneint dies der BFH.

Die (Folge-)Ausbildung muss die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bilden, ansonsten zahlt die Familienkasse bei volljährigen Sprösslingen kein Kindergeld mehr. Wie der BFH mit Urteil vom 11.12.2018 (Az. III R 26/18) entschieden hat, wird daher kein Anspruch begründet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist. Hier stehe nämlich bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund.

Masterstudium parallel zu Vollzeitarbeitsverhältnis

Im verhandelten Fall ging es um ein fünfsemestriges Masterstudium der Wirtschaftspsychologie. Es sollte einem Bachelor-Abschluss folgen und zwar parallel zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt. Die Familienkasse lehnte daher eine weitere Kindergeldfestsetzung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Tochter mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und während des Masterstudiums einer zu umfangreichen und damit den Kindergeldanspruch ausschließenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Zu Recht, wie der BFH befand: Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 19.03.2019