Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz rechtfertigt keine Minderung des Gewinns aus der Veräußerung des Fahrzeugs, entschied der BFH.
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.06.2020 (Az. VIII R 9/18) klarstellt.
Bei einem Freiberufler war der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme teilweise neutralisiert worden. Wegen dieses Effektes setzte der Unternehmer, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an.
Zu Unrecht, wie der BFH befand. Der Veräußerungserlös sei trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Dies beruhe darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 27.10.2020
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